Antworten auf häufige Fragen
Wer darf unterschreiben?
Gemäss zh.ch darf jede Person während der öffentlichen Auflage eines kantonalen Richtplans schriftliche Einwendungen erheben. Dies schliesst Privatpersonen, Organisationen, Gemeinden und andere betroffene Parteien ein.
Dieses Recht zur Mitwirkung ist im Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich verankert. Konkret besagt § 7 Abs. 2 PBG, dass sich jedermann zum Entwurf einer Richtplan-Anpassung äussern kann. Dies entspricht auch den Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (Art. 4 RPG). Siehe auch untenstehenden Link zu den laufenden Verfahren des Kantons.
https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/richtplaene/kantonaler-richtplan/laufende-verfahren.html#-1955261443
Welches sind die Hauptpunkte dieser Einwendung?
Die Einwender*innen sind der Ansicht, dass die Erweiterung der Kiesgrube in Richtung Knonau gravierende ökologische, gesundheitliche und infrastrukturelle Nachteile mit sich bringen würde – siehe weitere Argumente.
Was unterscheidet eine Einwendung von einer Petition?
Einwendung
Verbindlichkeit: Behörden sind verpflichtet, eine Einwendung zu prüfen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Definition: Eine Einwendung ist ein niederschwelliges Mittel, das vor dem Erlass einer Verfügung eingereicht wird, um rechtliches Gehör zu erhalten. Sie dient dazu, Bedenken oder Vorschläge zu einem geplanten Vorhaben (z. B. Richtplan) vorzubringen.
Petition
Verbindlichkeit: Behörden müssen Petitionen zur Kenntnis nehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, darauf zu reagieren oder Massnahmen zu ergreifen.
Definition: Eine Petition ist eine formlose Bittschrift an Behörden, die Kritik, Vorschläge oder Beschwerden enthalten kann.
Wie ist die offizielle Haltung des Gemeinderates bezüglich der Kiesgruben-Erweiterung nach Knonau?
Der Gemeinderat hat Ende Januar 2025 eine Vernehmlassungsantwort/Einwendung an den Kanton geschickt und sich in starker Sprache gegen die Erweiterung der Kiesgrube ausgesprochen (Intransparenz, inakzeptable Immissionen). Die Gemeindepräsidentin bestätigt, dass sich unsere Einwendung mit der Stossrichtung des Gemeinderates deckt. Da es sich aktuell um einen Richtplanentwurf handelt, wird der Gemeinderat die Bevölkerung erst zu einem späteren Zeitpunkt informieren.
Wie sieht das Verfahren zur Teilrevision des kantonalen Richtplans und das anschliessende Baubewilligungsverfahren aus?
Der kantonale Richtplan bildet das zentrale Instrument zur Steuerung der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Lebensraums Kanton Zürich. Eine zweckmässige Raumordnung und eine darauf ausgerichtete Koordination helfen die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der Infrastrukturen zu senken. Sie können überdies auch einen namhaften Beitrag zur Umweltvorsorge leisten.
Durch eine höhere Transparenz und eine bessere Koordination lassen sich die Verfahrensabläufe straffen. Nicht zuletzt ist der Richtplan auch ein Instrument zur frühzeitigen Information und Mitwirkung der Bevölkerung sowie zur Regelung von allfälligen Konflikten im Sinne des überwiegenden öffentlichen Interesses.
Das Richtplanverfahren durchläuft folgende Schritte:
Anhörung und öffentliche Auflage (60 Tage): Bei beabsichtigten Änderungen des kantonalen Richtplans sind die betroffenen Gemeinden, regionalen Planungsvereinigungen, Nachbarkantone und das benachbarte Ausland rechtzeitig anzuhören.Während der öffentlichen Auflage kann sich jedermann zum Entwurf einer Richtplan-Anpassung äussern. Dem Bund werden die anzupassenden Richtplan-Dokumente zur Vorprüfung unterbreitet.
Vorlage des Regierungsrates: Der Regierungsrat verabschiedet die Richtplan-Vorlage an den Kantonsrat. Dazu gehören die Weisung sowie der Erläuterungsbericht zu den Einwendungen aus der öffentlichen Auflage.
Beratung durch die kantonsrätliche Kommission: Die Kommission berät die Vorlage in Kenntnis des Ergebnisses der öffentlichen Auflage und unterbreitet dem Kantonsrat allenfalls eine von jener des Regierungsrates abweichende Vorlage (sogenannte a-Vorlage).
Festsetzung durch den Kantonsrat: Der Kantonsrat setzt den kantonalen Richtplan fest. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird im Erläuterungsbericht gesamthaft Stellung genommen. Vom Kantonsrat festgesetzte Anpassungen des kantonalen Richtplans sind für die Behörden des Kantons Zürich verbindlich.
Genehmigung durch den Bund: Der Bundesrat genehmigt den kantonalen Richtplan. Vom Bundesrat genehmigte Anpassungen des kantonalen Richtplans werden für den Bund und die Nachbarkantone verbindlich.
Baubewilligungsverfahren: Ein Baugesuch für eine Kiesgrube wird erst nach Abschluss des Richtplanverfahrens im Rahmen eines separaten Baubewilligungsverfahrens bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht, nachdem die übergeordnete Planung im Richtplan festgesetzt wurde. Die Baugenehmigung wird nach Erfüllung der von der Gemeinde formulierten Anforderungen erteilt.
Kontinuierliche Überprüfung: Der kantonale Richtplan wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst, insbesondere wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder bessere Lösungen möglich sind.
Periodische Gesamtüberarbeitung: In der Regel erfolgt alle zehn Jahre eine gesamthafte Überprüfung und gegebenenfalls eine Überarbeitung des Richtplans.
Ist der Feinstaub von Kiesabbau gesundheitsgefährlich?
Der Feinstaub von Kiesabbau enthält Siliziumdioxid (Quarzstaub). Diese Stoffe wirken auf den Menschen krebserzeugend. Zu hohe Expositionen können zu Bronchitis, Silikose mit Lungenkrebs, Lungen-Tuberkulose, chronisch obstruktiven Lungenerkrankung bzw. Lungenemphysem führen.
Weitere Informationen zur Silikose finden sie unter: Silikose – Lungenkrankheiten – MSD Manual Profi-Ausgabe
Wie sehen die vertraglichen Regelungen zwischen einem Landwirt und einem Kiesabbau-Unternehmen aus?
Wird auf landwirtschaftlicher Nutzfläche Kies abgebaut, muss geregelt werden, wie dies zwischen dem Landwirt
und dem Kiesabbauunternehmer zu entschädigen ist. Zu berücksichtigen sind dabei der Flächenwegfall, die Bewirtschaftungserschwernisse sowie die Rekultivierung. Details dazu siehe beiliegenden Artikel aus der UFA-Revue (2013).